Wurde bei der Untersuchung des Trinkwassers die Grenzwerte §§ 6 bis 8TrinkwV überschritten bzw. der technische Maßnahmenwert für Legionellen erreicht oder überschritten ergeben sich gem. Abschnitt 11 TrinkwV für den Betreiber der Trinkwasser-Installation eine Fülle an Pflichten, um Gefahren zu vermeiden und zur Ursachenforschung mit anschließender fachgerechten Beseitigung der Mängel.
Dazu ist die Erstellung einer Risikoabschätzung nach §51.3 TrinkwV ein wesentlicher Punkt, der jedoch von der Beauftragung bis zur Fertigstellung der Ausarbeitung i.d.R. mehrere Monate dauert.
Bis zum Erhalt der Risikoabschätzung wird die Trinkwasser-Installation i.d.R. ohne Maßnahmen zur Trinkwasserhygiene weiter betrieben, sodass mögliche Gefährdungen für die Nutzer der Trinkwasser-Installation weiterhin bestehen. Risikoabschätzungen enthalten eine Fülle von Handlungsempfehlungen mit kaum zu realisierenden Umsetzungszeiträumen.
Wir beraten sie nach dem Erhalt der Trinkwasseranalyse zu: