Untersuchungspflichten (Legionellen) gelten für Großanlagen und Trinkwassererwärmung (siehe § 3 Begriffsbestimmung), wenn Trinkwasser für gewerbliche oder öffentliche Tätigkeiten genutzt wird.
Andere Betreiber von Großanlagen sind nicht verpflichtet das Trinkwasser untersuchen zu lassen aber gut beraten dieses zu tun, denn bei einem Krankheitsfallgilt die Regel "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".
Voraussetzung:
Entleerungsventile an Armaturen oder Entnahmearmaturen sind keine geeigneten Probenahmestellen, da diese nicht abgeflämmt werden können und Fremdkeime enthalten könnten.